Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand vom 1. Januar 2024
1. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe im Zeitpunkt der Annahme der Bestellung. Wir behalten uns Preisanpassungen aufgrund veränderter Währungssituationen vor.
Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Im Falle der Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Käufer in Verzug und wir sind berechtigt, Verzugszinsen und einen höheren Verzugsschaden zu verlangen.
2. Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab Lager Freiburg. Wir behalten uns Teilsendungen als Liefermöglichkeit vor.
Lieferfristen oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich im Vertrag schriftlich bestätigt haben. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, muss der Käufer eine Nachfrist setzen von 6 Wochen.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfristen oder Liefertermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, so erlischt das Recht auf Belieferung. Dies gilt ebenso für den Fall, dass über den Käufer begründete Umstände bekannt sind, die eine Belieferung unzumutbar machen.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Wir haften nicht für Lieferfristen oder Liefertermine in Fällen Höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse: Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung. Tritt ein solches Ereignis Höherer Gewalt ein, so sind die Parteien verpflichtet, einander unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Käufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermin und -fristen gerät der Verkäufer nicht in Verzug.
3. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
4. Gewährleistung und Mängelrüge
Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser nach Eingang der gelieferten Ware seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist, auch wenn die gelieferte Ware verpackt ist. Offene Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt gerügt werden, verdeckte Mängel innerhalb von 10 Tagen nach deren Feststellung. Mängelrügen müssen schriftlich erhoben werden.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Farbschwankungen, die durch die Natur des Materials oder in der Produktionstechnik (Handarbeit/künstlerische Gestaltung) begründet sind und Abweichungen in Menge, Stärke und Abmessungen bis zu 5% nach oben und unten, stellen keinen Fehler dar und können nicht beanstandet werden.
Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
5. Serviceleistungen
Ersatzteillieferungen werden erst ab einem Einzelwarenwert von 13 EUR vorgenommen. Rücknahme oder Umtausch verkaufter Ware findet mit Ausnahme der Gewährleistung grundsätzlich nicht statt. Kommt es in Ausnahmefällen nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zu einer Rücknahme oder Umtausch, bedeutet die Annahme der Ware noch keine Anerkennung einer Rücknahme oder eines Umtauschs. Alle Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Bei Rücksendung von Auswahlsendungen erheben wir eine Bearbeitungspauschale von 3 EUR für jede zurückgeschickte Fassung. Falls Auswahlbrillen inklusive Etuis geliefert wurden, sind diese ordnungsgemäß zurückzuschicken. Andernfalls werden diese in Rechnung gestellt. Eine Gutschrift kann nur erfolgen, wenn der Käufer die betreffende Rechnungsnummer mitteilt und die Brillen in einwandfreiem Originalzustand sind.
6. Gerichtsstand und Sonstiges
Jedes Geschäft zwischen dem Käufer und uns und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz Freiburg.
Diese gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
Geschäftsführung:
Anneke Ramm-Mordelt und Cathrin Mordelt
Marion Ramm GmbH
Holbeinstraße 13
79100 Freiburg